Satzung des Sportvereins:

Sudenburg bewegt, Freizeitsportverein

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen: Sudenburg bewegt Freizeitsportverein.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Gemeinschaftssinns der Mitglieder.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.
  3. Der Vereins ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Ausstritt kann nur halbjährlich erfolgen. Die Kündigungsfristen sind in der Beitragsordnung festgelegt.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließendem ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

  1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Adresse. Ist die E-Mailadresse mitgeteilt, kann die Einladung des Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt ist.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  5. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  8. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  9. Schriftliche Vollmachten sind zugelassen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Vorstand Finanzen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und au§ergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben darüber hinaus jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflšsungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Magdeburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der außerordentlichen Mitglieder-versammlung des Vereins am 11.01.2018 beschlossen worden.

 

Diese Webseite nutzt Session-Cookies (CMS) und Dienste Dritter (zum Beispiel Google Maps). Sie können selbst entscheiden, ob Sie dies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.